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AktuellesBDSG-Novelle: Inkasso wie gehabt
Zum 1. April 2010 ist in Deutschland ein Teil der Novelle (I) des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten. Die Novelle stärkt die Rechte der Verbraucher bei der Weitergabe von Informationen über überfällige und unbezahlte Rechnungen an Auskunfteien. Für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben, ändert sich nichts, so der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. Für die Weitergabe von Schuldnerdaten an Auskunfteien muss laut § 28a BDSG eine der folgenden Bedingungen gelten:
Hat ein Gläubiger ein Inkassounternehmen mit dem Einzug überfälliger Forderungen beauftragt, darf er die entsprechenden Schuldnerdaten weiterhin an den externen Dienstleister übermitteln. Das regelt § 28 Abs. 1 BDSG. Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Kollegen aus dem Legal Department Germany von EOS: ldg@eos-deutschland.de
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